AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 29.10.2021

Im Folgenden werden die Abkürzungen AG für Auftraggeber und AN für Auftragnehmer verwendet.

(A) Allgemeines

(1) Geltungsbereich

(1.1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen dem AN und dem AG für alle durch den AN zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.

(1.2) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Angebote und Unterlagen

(2.1) Die Angebote des AN sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

(2.2) Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.

(2.3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN die eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AN Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den AN.

(3) Preise und Zahlungsbedingungen

(3.1) Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie
gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3.2) Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der AN eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Der AN ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der AN den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten des AN. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

(3.3) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

(3.4) Sämtliche Rechnungen des AN sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.

(3.5) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch
den AN anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Auftragsverhältnis beruht.

(4) Termine und Mitwirkungspflichten

(4.1) Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt der AN diese nach eigenem billigem Ermessen.

(4.2) Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. Dies betrifft auch Verzögerungen, die durch qualitativ unzureichende Informationen und/oder Daten entstehen.

(4.3) Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm bereitgestellten Daten und Informationen mängel- und widerspruchsfrei sind und zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Auftrag geeignet sind.

(4.4) Der AG haftet gegenüber dem AN dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den AN ausschließen oder beeinträchtigen.

(4.5) Im Falle des Verzuges ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges sind
ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6. entsprechend.

(4.6) Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist der AN von der Leistungsverpflichtung befreit.

(5) Geheimhaltung

(5.1) Der AG und der AN sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist der AN berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

(6) Haftung und Schadenersatz

(6.1) Der AN leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten
Grundsätzen.

(6.2) Der AN haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben,
unbeschränkt.

(6.3) In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Zudem ist die Haftung auf die im Einzelvertrag festzulegende Versicherungssumme je Verstoß bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf eine im Einzelvertrag festzulegende insgesamte Versicherungssumme begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.

(6.4) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der AN haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

(6.5) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 24 Monaten.

(6.6) Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

(6.7) Sofern im Rahmen eines Auftrages EDV-Systeme von des AN eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der EDV-Systeme entstehen, als auch für den den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten EDV-Systeme.

(7) Nutzungsrechte

(7.1) Für sämtliche vom AN im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt der AN dem Auftraggeber mit
vollständiger Bezahlung das zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

(7.2) Entwicklungsergebnisse, die dem AN bereits im Vorfeld zur Verfügung standen und nicht mit Mitteln des AG erarbeitet wurden sowie Arbeitsmethoden und Tools, die der AN zur Auftragsabwicklung verwendet, bleiben dessen Eigentum.

(B) Werkverträge

(9) Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und dem AN gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

(9.1) Der Auftrag wird grundsätzlich in den Räumlichkeiten des AN durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im
Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.

(9.2) Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und
Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich dem AN.

(9.3) Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

(9.3.1) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

(9.3.2) Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung
Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält der AN zunächst unter Ausschluss weitergehender
Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

(9.3.3) Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der AN schriftlich eine Frist von
2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der AN hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die
Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen oder weiter zu verarbeiten.

(9.4) Der AN leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der
Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(C) Dienstverträge

Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und dem AN die folgenden besonderen Bedingungen:

(10) Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

(D) Schlussbestimmungen

(12) Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

(12.1) Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von des AN ist der Sitz des AN, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des AG ist der Sitz des AN.

(12.2) Gerichtsstand ist der Sitz des AN.

(12.3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.